|
Auszug aus der |
|||
|
Thüringer Fischereiverordnung (ThürFischVO) vom 13.05.2004 §1 Ganzjährige Schonzeiten Aland, Bachneunauge, Barbe, Bitterling, Flussneunauge, Koppe, Lachs, Meerforelle, Nase, Neunstachliger Stichling, Quappe, Rapfen, Schlammpeitzger, Schneider, Steinbeißer, Stör, Zährte, Deutscher Edelkrebs, Steinkrebs, Galizischer Flusskrebs, Angeplattete Teichmuschel, Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Dreieckige Erbsenmuschel, Große Erbsenmuschel, Stumpfe Erbsenmuschel, Kleine Faltenerbsenmuschel, Flusskugelmuschel, Große Flussmuschel, Kleine Flussmuschel, Flussperlmuschel, Gemeine Kugelmuschel, Haubchenmuschel, Malermuschel. § 2 Befristete Schonzeiten Äsche: 01.02. - 31.05. Bachforelle: 01.10. - 31.03. Bachsaibling: 01.10. - 31.03. Hasel: 01.04. - 31.05. Hecht: 15.02. - 30.04. Regenbogenforelle: 01.02. - 31.03. Zander: 01.04. - 31.05. Bei gemeinsamen Vorkommen von Bach- und Regenbogenforelle in einer Fließgewässerregion gilt für die Regenbogenforelle die Schonzeit der Bachforelle. § 3 Mindestmaße (2) Die Länge wird bei Fischen wird von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse gemessen. § 4 Ausnahmen (1) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 1-3 zulassen:
(2) Die §§ 1-3 gelten nicht für Fische, die aus Anlagen, Hältern und Teichen stammen die der Fischzucht dienen. (3) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Abs. 1 für Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. § 5 Besondere Fangverbote Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend herauszufangen sind. § 6 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen (1) Untermassige oder während der Schonzeit in Gewässern nach § 1 Nr.1 ThürFischG unbeabsichtigt gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung notwendigen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind tierschutzgerecht zu töten und, soweit möglich, zu verwerten. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können. (3) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, bei der Ausübung der beruflichen Fischerei in Gewässern nach § 1 Nr. 1 ThürFischG gefangen und können sie, weil sie tot sind oder sich nicht mehr am Leben erhalten lassen, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach den Anordnungen der unteren Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt. § 7 Inverkehrbringen von Fischen (1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermäßige Fische, die außerhalb des Landes zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird. (2) Wer als Fischereiberechtigter in Gewässern nach § 1 Nr.2 ThürFischG Fische der Arten, die in § 1 aufgeführt sind, vermehrt, hält, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgang solcher Fische zu fuhren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die in § 1 aufgeführten Krebs- und Muschelarten, die gleichzeitig in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind (besonders geschützte Arten), dürfen nicht in Besitz genommen, vermarktet oder auf sonstige Weise in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen hiervon können von der obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt werden. § 8 Besatzmaßnahmen (1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (§ 2 Abs. 2 ThürFischG) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die typspezifische Artenzusammensetzung, die Häufigkeit und die Altersstruktur der vorhandenen Fischfauna zu beachten. Nicht heimische Fische und Fischarten, die nicht typisch für ein Gewässer oder eine Gewässerregion sind, sowie deren Laich dürfen nicht ausgesetzt werden. In Fließgewässer der Forellenregion dürfen Aale, Hechte und Quappen nicht besetzt werden. Außerdem ist bei Gewässern mit sich selbst erhaltenden Edelkrebs- und/oder Steinkrebsbeständen der Besatz mit Aalen nicht erlaubt. (2) Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die regelmäßig tierärztlich oder vom Fischgesundheitsdienst betreut werden. (3) Fische dürfen in andere Wassereinzugsgebiete des Geltungsbereichs dieser Verordnung nur eingesetzt werden, wenn in den Herkunftsbeständen keine übertragbaren Fischkrankheiten nachgewiesen werden und Veränderungen der genetischen Potentiale nicht zu erwarten sind. (4) Der Besatz mit Fischen soll aus Beständen oder Nachzuchten des gleichen Gewässersystems erfolgen und dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können. (5) Werden Fische, die das Mindestmaß erreicht haben, in Fischteichen oder Fischbehältern im Sinne des § 1 Nr. 2 ThürFischG ausgesetzt, so darf der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Abschluss der Besatzmaßnahmen keinen Erlaubnisschein zum Fischfang mit der Handangel ausstellen. (6) Die Absätze 1,2 und 4 gelten nicht für Fischteiche und Fischbehälter, die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft betrieben werden. (7) Die untere Fischereibehörde kann zur Sicherung fischereibiologischer Belange im Fließgewässersystem Maßnahmen zur fischereilichen Bewirtschaftung von Rückhaltebecken und Talsperren anordnen. Bezieht sich die Anordnung auf eine Trinkwassertalsperre, ist zuvor das Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde herzustellen. § 9 Entnahme von Wasserpflanzen, Sand, Kies, Erde (1) Die Entnahme von Über- und Unterwasserpflanzen sowie Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig. (2) Abs. 1 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der Hege, der Gewässerunterhaltung, des Gewässerausbaus sowie der Gewässeraufsicht. Die §§ 6 und 18 des Thüringer Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 20. April 1999 (GVBI. S. 289) bleiben unberührt. § 10 Fischnährtiere, Fischlaich Fischnährtiere und Fischlaich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden. § 11 Betreten und Befahren der Gelegezone Das Betreten und Befahren des Geleges (flache, mit Wasserpflanzen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist nicht gestattet. Nur dem Fischereiberechtigten, dem Fischereiausübungsberechtigten und den zuständigen Fischereibehörden, sowie den Fischereiaufsehern ist es gestattet, das Gelege soweit zu betreten oder zu befahren, wie es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die Fischereibehörden können weitere Ausnahmen zulassen. Die Belange des Arten- und Biotopschutzes sind hierbei zu beachten. § 12 Besondere Schutzbestimmungen Bei der Ausübung der Angelfischerei und des Wassersports in Talsperren, Seen und großen Fließgewässern ist von stehenden Fischfanggeräten (Reusen, Stellnetze, Hamen u.a.) und ständigen Fischereivorrichtungen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. § 13 Köderfische (1) Tote Köderfische und Fischteile dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauerhafter oder vorübergehender Verbindung steht und den Wechsel der Fische gewährleistet. (2) Die in § 1 genannten Arten dürfen als Köder weder verwendet noch sonst irgendwie zu diesem Zweck in den Verkehr gebracht werden. (3) Nicht in § 1 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten unter Beachtung der Beschränkungen des Absatzes 1 als Köderfische oder Fischköder verwendet und im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden. (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Berufsfischer außer den in § 1 genannten Arten und unter Beachtung des § 7 Abs.2 Köderfische und Fischköder über den eigenen Bedarf hinaus fangen und in den Verkehr bringen. § 14 Fischereigeräte, Fischereivorrichtungen (1) Reusen müssen so beschaffen sein, das sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. (2) Ausgelegte Netze und Legeangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu kontrollieren. Reusen sind mindestens zweimal wöchentlich zu kontrollieren und die Fänge zu entnehmen. (3) Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. Zum Fang von Köderfischen kann anstelle einer Handangel eine Senke in der maximalen Größe von 1 m mal 1 m verwendet werden. (4) Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden. § 15 Unzulässige Fangmittel und Fangarten (1) Unzulässige, verletzende Geräte sind:
§ 16 Maschenweiten, Gitterstababstände (1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen und Absperr- und Zugnetzen müssen, im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 25 mm haben. Das gilt nicht für den Einsatz in der Teichwirtschaft sowie in Anlagen der Aquakultur. (2) Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden. (3) Bei Absperrungen von Triebwerken, Turbinen und Anlagen zur Wasserentnahme dürfen Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 20 mm haben, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Das gilt nicht ftir Entlastungs- und Entnahmeanlagen von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken sowie die Ein- und Ausläufe von Pumpspeicherwerken. Bei Netzen darf die Maschenweite, im nassen Zustand von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 25 mm betragen. (4) Absatz 1 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen und Fischködern. (5) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen, Anker- und Pfahlhamen ist nur eine Maschenweite von mindestens 15 mm, im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig. (6) Die Beschränkung der Maschenweiten nach den Absätzen 1 und 5 gelten nicht für fischereiwissenschaftlich oder fischereiwirtschaftlich angeordnete Maßnahmen. § 17 Elektrofischerei, Genehmigungspflicht (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu fuhren. Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
(3) Die Genehmigung ist befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. (4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist. Bei Fischsterben und Gefahr im Verzug kann die oberste Fischereibehörde mündlich vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen. § 18 Elektrofischen, Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben enthalten:
(2) Voraussetzungen flir die Erteilung der Genehmigung sind:
§ 19 Elektrofischerei, berechtigte Personen Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. § 20 Elektrofischerei, Ausweisungspflichten Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 17 Abs.4), der Bedienungsschein (§ 18 Abs.2 Nr.1), der Zulassungsschein (§ 18 Abs.2 Nr.2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. § 21 Elektrofischereiaufzeichnungen Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 2 festzuhalten. Der Nachweis ist den Bediensteten der Fischereibehörde oder den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist spätestens 14 Tage nach Beendigung der Elektrobefischung, bei Fristablauf der bei Widerruf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde sowie in Kopie der unteren Fischereibehörde und dem Fischereiberechtigten oder Pächter unaufgefordert zu übergeben. § 22 Hältern gefangener Fische (1) Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken (2) Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität eingesetzt werden. Er muss ausreichend geräumig sein und darf nur aus knotenfreiem textilem Material bestehen. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten. (3) ln Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern nur erlaubt, wenn keine Schädigung der Fische zu erwarten ist. (4) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Die Hälterzeit im Setzkescher ist auf die Tagesfangzeit beschränkt. Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist verboten. § 23 Transport lebender Fische (1) Der Transport lebender Fische darf nur in dafür geeigneten Behältnissen erfolgen, die für die zu transportierenden Fischarten die erforderlichen Transportbedingungen gewährleisten. Die Transportzeit ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen ist so zu bemessen, dass eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist. (3) Bei Massenfischtransporten sind die der Fischart angemessenen Wassertemperaturen und Sauerstoffverhältnisse zu garantieren. Fische sind ausgenüchtert auf den Transport zu bringen. (4) Der Lebenstransport von in der Angelfischerei gefangenen Fischen, die nicht für die Verwertung vorgesehen sind, ist nur nach Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausnahmsweise bei Sicherstellung fischartgerechter Transportbedingungen erlaubt. § 24 Töten gefangener Fische (1) Fische sind vor dem Töten zu betäuben (2) In der Angelfischerei sind die für die Verwertung vorgesehenen Fische sofort nach dem Fang tierschutzgerecht zu töten. § 25 Behandlung toter Fische (1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind unverzüglich zu entnehmen. (2) Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen
(3) Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, des Lebensmittelrechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt. § 26 Einlassen zahmen Wassergeflügels Nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten darf zahmes Wassergeflügel in ein Gewässer eingelassen werden. Die Anzahl der Tiere ist so zu bemessen, dass das Fischgewässer und das abfließende Wasser in seiner Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird. § 27 Erlaubnisschein zum Fischfang (1) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine ist bei der Einreichung des Hegeplans für das jeweils zurückliegende Jahr, bei Hegeplänen, die länger als ein Jahr gültig sind, für die zurückliegenden Geltungsjahre nachzuweisen. (2) Für vom Fischereiberechtigten ausgestellte Erlaubnisscheine zum Fischfang (§ 14 Abs.3 ThürFischG), die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für besondere Bestimmungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen) benutzt werden. (3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 2 aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. (4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen genügt eine Ausfertigung auf Normalpapier nach dem Muster der Anlage 3. Der Nachweis nach Absatz 1 erfolgt über die nummerierten Durchschriften. § 28 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 15 ThürFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 28 a Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 29 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Verordnung Tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft. |
|||